Gefahren der Großbrände durch Elektrobusse: Landesregierung hält sich raus!

Aufgrund der Tatsache, dass immer öfter Elektrobusse verantwortlich sind für eine Reihe von Großbränden, muss ein neues Sicherheitskonzept her, speziell für Elektrofahrzeuge.


Die AfD Fraktion in Sachsen stellte bereits am 5. August 2021 eine kleine Anfrage zu
diesem Thema im Landtag. Diese wurde am 3. September beantwortet.
Hier einzusehen die Fragen und die Antworten der Landesregierung:

Frage 1: Gibt es ein Sicherheitskonzept für den Fall brennender E-Busse in Sachsen?
Frage 2: Welche Feuerwehren kommen im Fall eines Brandes von E-Bussen zum
Einsatz und mit welcher Technik?

Antwort: Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2:
Von einer Beantwortung wird abgesehen.
Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die
Staatsregierung ist dem Sächsischen Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich.
Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre
Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres
Verantwortungsbereichs liegen.

Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von
den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Nach § 3 Nr. 1 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
(SächsBRKG) sind die Gemeinden die Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz.
Als örtlichen Brandschutzbehörden obliegt ihnen nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 SächsBRKG
die Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und der Einsatz einer, den örtlichen
Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen, öffentlichen Feuerwehr nach dem
Brandschutzbedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen sowie nach § 6 Absatz 1 Nr. 5 SächsBRKG die
Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarm- und
Ausrückordnungen sowie Einsatzplänen.

Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der
Fachaufsicht.
Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung
bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn das begehrte pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde ist vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt.

Frage 3:
Welche Vorkehrungen wurden und werden in den Busdepots getroffen, um derlei Brände möglichst schnell bekämpfen zu können und gleichzeitig den Schaden möglichst gering zu halten?

Antwort:
Das Bauordnungsrecht als Gefahrenabwehrrecht bestimmt in § 3 Sächsische
Bauordnung, dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Der Schutz von Sach- und Vermögenswerten oder Betriebsgegenständen wie z. B. Elektrobussen in Busdepots, ist nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts.
Bauordnungsrechtliches Ziel der Sächsischen Bauordnung und ihres einschlägigen
untergesetzlichen Regelwerkes, wie z. B. der Sächsischen Garagen- und
Stellplatzverordnung ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz zu regeln,
insbesondere
an
. die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und das Brandverhalten der Baustoffe,
. die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte,
. die Rettung von Menschen, die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege,. die Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten unter Berücksichtigung der Sicherheit der
Einsatzkräfte.

Im Regelungsbereich des Bauordnungsrechts sind die Belange des Arbeitsschutzes und
Sachwerteschutzes nicht enthalten.
Der Staatsregierung liegen darüber hinaus keine Informationen im Sinne der
Fragestellung vor. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen.
Die Staatsregierung ist dem Sächsischen Landtag nur für ihre Amtsführung
verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres
Verantwortungsbereiches liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn Beschaffung von
Elektrobussen sowie die Ausrüstung von Busdepots erfolgt allein durch die zuständigen
Verkehrsunternehmen.

Frage 4:
Welche Kenntnisse hat die Sächsische Staatsregierung über die Auswirkung von
brennenden E-Fahrzeugenl Bussen in Tunneln und auf Brücken?
Antwort:

Der Staatsregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Diese Antwort der Landesregierung ist in sich selbst widersprüchlich. Zwar wird auf das
Bauordnungsrecht als Gefahrenabwehrrecht verwiesen, ebenso wie auf die
Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden, jedoch wird gleichzeitig betont, dass
Mindestanforderungen für den Brandschutz gelten, die von allen einzuhalten sind, um
schwerere Schäden zu verhindern.
Der Schutz von Leben, Gesundheit und natürlichen Lebensgrundlagen falle in das
Bauordnungsrecht, jedoch nicht der Schutz von Sach- und Vermögenswerten. Aber
wenn der Schaden an diesen Objekten direkt verantwortlich sein könnte für den Schaden an Personen und/ oder der Umwelt, dann handelt es sich hier um eine mutwillige Vernachlässigung des eigenen Schutzanspruches an die Bürger, womit die
Landesregierung ihren Zuständigkeitsbereich nicht nur verletzt, sondern eindeutig
vernachlässigt und sogar ignoriert hat.
Die Landesregierung ist beteiligt an der Anschaffung und Finanzierung der
Elektromobilität, will jedoch gegen negative Folgen und Schäden, die in anderen
Bundesländern bereits aufgetreten sind, nichts unternehmen. Hier handelt es sich um
eine im besten Fall fahrlässige, jedoch ohne Frage moralisch verwerfliche Ideologie, die
darauf abzielt, das grünsozialistische Ziel der Elektromobilität weiter voranzubringen.
Dabei wird der Schutz der Bürger missachtet. Gefahren, die von Elektrofahrzeugen
ausgehen werden ignoriert. Somit gibt es keine einheitlichen Vorschriften für einfache
Handhabung im Katastrophenfall, bei einem Unfall oder einem Großbrand. Ausgelöst
werden diese durch die hohe Entzündbarkeit der Batterien mit hoher Energiedichte. Die
stark toxischen Chemikalien und Gase, die austreten, sowie der Entsorgung defekter
Batterien und kontaminierter Fahrzeugteile ist nicht einheitlich geklärt. Durch die
Übertragung solcher wichtiger Fragen auf die Gemeinden ist eine eindeutige Gefahr für
Leib und Leben der Fahrer, Verkehrs-teilnehmer und Anwohner allgegenwärtig. Ein
einheitliches Konzept, das die Gefahren der Elektromobilität nicht nur anerkennt,
sondern konstruktiv versucht, diese zu minimieren ist erste Voraussetzung für seriöses
Handeln in Bezug auf die Elektromobilität. Ohne die Grund- und Rahmenbedingungen
bezüglich der Maximierung von Sicherheit und Ordnung, beherbergt die Elektromobilität ein viel zu großes Risiko für Mensch, Tier und Umwelt.

Die Tatenlosigkeit der Landesregierung ist grob fahrlässig und ist auf das schärfste zu
verurteilen.

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